Satzung

§1 (Name und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen Woche der Brüderlichkeit Sendenhorst e. V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Sendenhorst.


§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 (Zweck des Vereins)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung
    a. von Kunst und Kultur
    b. der Volksbildung
    b. der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
    c. der friedenssichernden Völkerverständigung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
    a. Durchführung kultureller Veranstaltungen, vor allem der 1999 begründeten, jährlich wiederkehrenden Sendenhorster „Woche der Brüderlichkeit“, die an die gleichnamige bundesweite Initiative anknüpft
    b. Verleihung der 2006 erstmals vergebenen Bernhard-Kleinhans-Plakette als öffentliche Anerkennung für bürgerschaftliches Engagement für Versöhnung, Toleranz und ein friedliches Miteinander als Ausdruck von Menschlichkeit und Nächstenliebe
    c. Förderung und den Ausbau von Kooperationen, von Vernetzungen und des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern wie auch mit anderen Akteuren.

 
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Organe des Vereins können eine i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung angemessene Vergütung erhalten.


§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung  entscheidet endgültig.


§ 9 (Beiträge)

Von den Vereinsmitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand


§ 11 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    a. die Wahl und Abwahl des Vorstands
    b. Entlastung des Vorstands
    c. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    d. Wahl der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen
    e. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    h. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    i.  sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Vereinsmitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war, was auch eine E-Mail-Adresse sein kann.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Vereinsmitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Vereinsmitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vereinsvorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall oder zur Durchführung  von Wahlen kann die Mitgliederversammlung eine Stellvertretende Vereinsvorsitzende oder einen Stellvertretenden Vereinsvorsitzenden oder eine andere Person zur Versammlungsleitung bestimmen.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer oder eine Schriftführerin zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der bei der Beschlussfassung anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.


§ 12 (Vorstand)

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeweils als Einzelvertreter.
  2. Dem Vorstand können weitere Personen, deren Anzahl die Mitgliederversammlung bestimmt, als Beisitzer oder Beisitzerinnen angehören.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  5. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 13 (Kassenprüfung)

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, zu Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen.
  2. Kassenprüfer und Kassenprüferinnen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.


§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sendenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(Stand: 16.03.2018)

 

Die vollständige Satzung können Sie hier auch als pdf-Datei herunterladen.